ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung des Alkomattests

§ 99 Abs 1 StVO

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600 bis € 5.900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.


Sonstige Sanktionen

 

Für alle FS-Klassen gilt

●  Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot für mindestens 6 Monate (bisher 4 Monate)

●  Amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) müssen eingeholt

    werden

    Wissenswert: Die Kosten für die verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS)

    gem § 24 Abs 3 FSG betragen € 363,-- (§ 23 Abs 3 Z 3 FSG-GV).
●  Verpflichtung zur Nachschulung (Kosten ca. € 500,--)

●  Verlängerung der Probezeit für Probeführerscheinbesitzer A, B, C, D und C1 (bis 7,5t)


Im Wiederholungsfall kommen längere Entziehungszeiten zum Tragen!


Quelle: www.api.or.at/akis/texte/001/004/sankt%20verwaltunsstrafrecht.htm


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