§ 99 Abs 1b StVO
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 800 bis € 3.700, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Sonstige Sanktionen
● Verkehrsscoaching (bei 1. Übertretung) bzw. Nachschulung (bei Wiederholung der Übertretung
innerhalb von 5 Jahren) und Probezeitverlängerung um ein Jahr für Probeführerscheinbesitzer der
FS-Klassen A, B, C, D u. Unterklasse C1 (bis 7,5 t)
● Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot (Moped) für vier Wochen (ohne Unfall)
● Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot ab dem 2. Verstoß oder bei Unfall mindestens drei Monate)
● Führerscheinentzug für FS-Besitzer der Klassen C und D mindestens 3 Monate (ab 1. Verstoß)
● Gerichtliche Strafbarkeit nach Unfall mit Personenschaden bzw. konkreter Gefährdung einer Person
● Eingeschränkter oder fehlender Versicherungsschutz für alle FS-Klassen
Wissenswertes: Existieren zusätzlich noch Vormerkungen, verlängert sich die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer um jeweils 2 Wochen pro Vormerkdelikt (§ 25 Abs 3 Satz 2 FSG)