0,5 bis 0,79 Promille

§ 37a FSG

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von € 300 bis € 3.700, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.


SonstigeSanktionen


 

 
  • Nachschulung und Probezeitverlängerung um ein Jahr für Probeführerscheinbesitzer der FS-Klassen A, B, C, D und Unterklasse C1 (bis 7,5 t)
  • Bei Führerscheinbesitzern der Klassen A, B, C1, F, C und D
    beim 1. Verstoß: Vormerkung, aber keine Anordnung einer besonderen Maßnahme
    beim 2. Verstoß binnen 2 Jahren: psychologische Nachschulung, und eingeschränkter bzw. fehlender Versicherungsschutz
    beim 3. Verstoß binnen 2 Jahren gegen diese Bestimmungen oder ein anderes der 13
    Vormerkdelikte: Entziehung der LB für mindestens 3 Monate bzw. Lenkverbot für Inhaber eines Ausweises für Moped, vierrädriges Leicht-Kfz oder Invaliden-Kfz

Quelle: www.api.or.at/akis/texte/001/004/sankt%20verwaltunsstrafrecht.htm
 
 
 
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