Promillegrenze

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Lenken eines Fahrzeuges unter jeglichem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Einfluss prinzipiell verboten ist. Der Grenzwert stellt also grundsätzlich keinen "Freibrief" für den Konsum von Alkohol bis zu diesem Grenzwert dar. Festgelegt ist lediglich, dass bei Vorliegen einer Alkoholisierung ab diesem Grenzwert der Lenker/die Lenkerin prinzipiell als beeinträchtigt gilt, was auch durch einen Gegenbeweis im Sinne eines Nachweises voller Leistungsfähigkeit nicht entkräftet werden kann. Nicht gesetzlich geregelt und damit im alleinigen Verantwortungsbereich des Lenkers/der Lenkerin ist auch die Gefahr einer Kombinationswirkung von Medikamenten und Alkohol.

Ebenso ist zu beachten, dass den Fahrgast eines/einer alkoholisierten Lenkers/Lenkerin (sofern dem Fahrgast die Alkoholisierung erkennbar ist oder erkennbar sein muss) ein Mitverschulden an Schäden treffen kann, die der Fahrgast im Zuge eines Unfalls erleidet.

Zur Bestimmung des Blutalkoholspiegels wird von der Exekutive im Straßenverkehr der so genannte „Alkomat“ eingesetzt. In zwei unabhängigen Messvorgängen wird die Atemalkoholkonzentration gemessen und umgerechnet. Der niedrigere der zwei Messwerte ist maßgeblich.


Quelle: www.praevention.at/seiten/index.php/nav.152/view.159/level.4/


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