10 Monate
_bei einem Alkoholdelikt 2 1/2 Jahre nach der Begehung des letzten Alkoholdeliktes und mittlerweile erfolgten Androhung der Entziehung
12 Monate
_bei 3 Vergehen wegen Körperverletzung nach § 83 StGB und kurz nach rechtskräftiger Bestrafung eine weitere gleichartige Straftat
_bei schwerer Alkoholbeeinträchtigung sowie einem drei Jahre zurückliegenden Vorentzug über vier Wochen
_bei bloßem Widerstand gegen die Staatsgewalt
15 Monate
_bei Verkauf von mindestens 320 amphetaminhältige Exstasy-Tabletten innerhalb eines halben Jahres und Erwerb und Konsum derartiger Tabletten zwei Monate lang
21 Monate
_bei ungewöhnlich hohem Alkoholisierungsgrad, einem vierwöchtigen Vorentzug (drei Jahre zurückliegend) und mehrere Entziehungen, die bereits zwischen 14 und 17 Jahren zurücklagen
_bei einem Alkoholdelikt trotz mehrerer gleichartiger, zuvor begangener Delikte, wobei die letzte Entziehungszeit 12 Monate betrug
24 Monate/2 Jahre
_beim Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB
36 Monate/3 Jahre
_bei 5 früheren Entziehungen wegen Alkoholdelikten, wobei innerhalb der letzten 11 Jahre die LB insgesamt 5 Jahre lang entzogen war und knapp 4 Monate nach Ende der letzten Entziehung neuerlich ein Alkoholdelikt gesetzt wurde
_beim Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB
_bei einem Verbrechen nach § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz (Handel) und Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG, wobei sich der bis dahin Unbescholtene bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme aus eigenem rund 14 Monate wohl verhalten hat
60 Monate/5 Jahre
_bei einem Alkoholdelikt nach vier Vorentziehungen wegen gleichartiger Delikte mit einem Gesamtausmaß von fünf Jahren innerhalb der letzten 10 1/2 Jahre